Kinderpflege
Die medizinisch/ ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, Entwicklungsstörungen, Behinderungen und Mehrfachbehinderungen ist in der Regel als gut zu bewerten.
Bei der psychosozialen und pflegerischen Versorgung hingegen sind Eltern nicht selten in einem Dilemma. Die schwierige Alltagsbewältigung der Krankheits- und Behinderungsfolgen für Eltern steht oft im Vordergrund, da sie zusätzlich zum Eltern sein in gleicher Weise auch als Pflegepersonen, Co-Therapeuten und Lotsen fungieren müssen. Diese extrem hohe Belastung der Angehörigen beeinträchtigt deren grundlegenden Bedürfnisse.
Daraus können massive Probleme im Alltag entstehen. Zum Beispiel kann Schlafmangel, durch die notwendige 24 Stunden Pflege -also auch zur Nachtzeit - emotionalen und körperlichen Stress auslösen. Diese Probleme können auch dazu führen, dass zumindest ein Elternteil die Berufstätigkeit aufgeben muss. Statistiken zufolge kommt es überproportional häufig sogar zur Trennung oder sogar Scheidung. Auch lösen chronische Krankheit und Behinderung in Familien allzu häufig finanzielle Not, bedingt durch Mehraufwand bei der Haushaltsführung und Verzicht auf Arbeit zumindest bei einem Elternteil, aus. Hinzu kommen eine schier undurchsichtige Sozialgesetzgebung und Bürokratie, die von den Eltern und den Familien die allerletzten Reserven abverlangen.
Eine erste Anlaufstelle sind neben den Krankenkassen und Pflegekassen auch die sozialpädiatrischen Zentren. Diese auf Kinder und Jugendliche spezialisierte Einrichtungen bieten bei einer Erkrankung, in deren Folge es zu Störungen in der kindlichen Entwicklung, Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder seelischen Störungen kommen kann, fachliche Hilfe und Unterstützung. In Sozialpädiatrischen Zentren werden Kinder und Jugendliche fachlich-medizinisch untersucht aber auch betreut und behandelt. Die einzelnen Sozialpädiatrischen Zentren sind dabei unterschiedlich ausgerichtet, sodass Kinder und Jugendliche mit den verschiedensten Krankheits- und Störungsbildern hier untersucht und behandelt werden. Dabei sind die einzelnen Sozialpädiatrischen Zentren unterschiedlich ausgerichtet.
Spezialisierungen finden sie dabei für:
- Globale Entwicklungsstörungen
- Epilepsie
- chronische Kopfschmerzen
- Muskelerkrankungen
- neuropädiatrische Krankheiten
- Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings- und Kleinkindalter
- hyperkinetische Störungen
- Störung des Sozialverhaltens
- psychosomatische Symptome
- psychiatrische Störungsbilder
- umschriebene Entwicklungsstörungen
- Teilleistungsstörungen
- Folgen anderer chronischer Erkrankungen
- Langzeitbegleitung nach Früh- bzw. Risikogeburten
- familiäre Interaktionsstörungen
- Vernachlässigung
- Misshandlung
- sexueller Missbrauch
- Störungen des sozialen und familiären Umfeldes
Die Angebote sind kostenfrei, Eltern benötigen eine Überweisung von ihrem Kinder- und Jugendarzt. Besonders die fachübergreifende Zusammenarbeit und Hilfestellung, mit pflegerischen, therapeutische, medizinischen und sonstige Institutionen sind genauso wichtig wie die Einbeziehung der Eltern.
Informationen über Sozialpädiatrische Zentren und deren Schwerpunkte die in Ihrer Nähe sind kann der Kinder- und Jugendarzt geben. Ein ausführliches Verzeichnis hat die deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. unter www.dgspj.de bereitgestellt.
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz hat vor allem den Anspruch auf neutrale und umfassende Beratung gestärkt. Wenn Familien von Pflegebedürftigkeit bedroht sind, oder diese auch schon eingetreten ist, dann kann eine Fachbezogene Pflegeberatung beantragt werden.
Formlos kann daher so ein Antrag bei der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung eingereicht werden. Nach § 11 SGB V Absatz 4 ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a SGB XI zu gewährleisten.
Also auch noch vor Erteilung und Beantragung einer Pflegestufe. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der familiären Situation und der eingeschränkten Mobilität des Betroffenen ein Besuch nach § 7a Nr. 2 bei den Familien Zuhause beantragt werden kann.
TIPP: Dieser gesetzliche Anspruch ist noch relativ neu und leider nicht überall bekannt und umgesetzt. Daher sollte explizit auf diese Form der umfassenden Pflegeberatung nachgefragt werden. Die als Alternative angebotenen Beratungen durch den Sozialdienst der Krankenhäuser oder Sachbearbeiter der Krankenkassen sind nur dann sinnhaft und zielführend, wenn es sich um ausgebildete Pflegeberater nach § 7 a SGB XI handelt.
SGB V Krankenversicherung
Die bekannteste Versicherung ist die Krankenversicherung. Deren Leistungen sind hauptsächlich im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Dabei hat die Krankenversicherung folgende Aufgaben:- die Gesundheit der Versicherten zu erhalten
- wiederherzustellen
- den Gesundheitszustand zu bessern
Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
Diese Krankenversicherungsleistungen stehen zur Verfügung:
- Häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 1und 2 SGB V) betrifft vor allem schwer kranke Kinder, die anstelle eines Krankenhausaufenthaltes fachpflegerisch versorgt werden wollen/ können.
- Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) kann beansprucht werden, wenn wegen Krankheit der Haushaltsführenden Person die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und mind. ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.
- Heil- und Hilfsmittel (§31ff SGB V)
- Mutter- Vater-Kind Kuren (§23 SGB V)
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
Das 7. Sozialgesetzbuch ist die sogenannte gesetzliche Unfallversicherung. Gerade bei Jugendlichen in der Ausbildung oder im Praktikum wird diese, bei Unfällen während der Tätigkeit im Ausbildungs- bzw. im Praktikumsbetrieb oder auf den Weg dahin bzw. zurück in Anspruch genommen. Die Hauptaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung sind:- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
Im Kinder- und Jugendbereich sind die beschriebenen Leistungen im 8. Sozialgesetzbuch besonders wichtig, da hier gesetzlich verankert ist, das jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung hat im Besonderen Hinblick auf die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Person hin (Anspruch auf individuelle Förderung). Konkret besteht folgender gesetzlicher Anspruch:- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,
- positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderte Menschen
Kommt es aufgrund von chronischen Erkrankungen oder Unfällen zu Behinderungen oder Mehrfachbehinderungen, so ist das 9. Sozialgesetzbuch für die Rehabilitation aber auch für die Ermöglichung einer Teilhabe am Leben zuständig. Insbesondere die Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung haben hier einen hohen Stellenwert.
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohten Kinder Rechnung getragen.
SGB XI gesetzliche Pflegeversicherung
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit durch eine Krankheit die Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, das durch den MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) eine Pflegestufe I-III genehmigt worden ist.
Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen wie lange für die Pflege benötigt wird und ob diese sonst vom Patient selbst durchgeführt werden würde. (Also bei Kleinkindern ist die Grundpflege und Betreuung auch ohne Erkrankung durch die Eltern durchzuführen, sodass hier kein Anspruch für die Durchführung einer Körperpflege oder Kinderbetreuung durch die Pflegeversicherung bestehen würde).
Bei einem zugesprochenen Pflegegrad können Eltern entscheiden ob sie Pflegegeldleistungen in Anspruch nehmen möchten, oder einen Kinderpflegedienst beauftragen (Pflegesachleistung) oder eine Kombination aus beiden Möglichkeiten.
Leistungsüberblick Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Pflegegrad 2: 316,00 Euro
Pflegegrad 3: 545,00 Euro
Pflegegrad 4: 728,00 Euro
Pflegegrad 5: 901,00 Euro
Leistungsüberblick Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst (§ 36 SGB XI)
Pflegegrad 2: 689,00 Euro
Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro
Kombinationsleistung (§38 SGB XI) aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Von einer Kombileistung spricht man bei einer Kombination aus ambulanter Geldleistung und ambulanter Sachleistung bzw. Pflegesachleistung. Dies ist möglich, damit man die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen kann. Wenn eine Kombileistung bezogen wird, heißt das, dass das Pflegegeld sich in dem Maß vermindert, in dem der Wert der Pflegesachleistungen zunimmt.
Darüber hinaus regelt die gesetzliche Pflegeversicherung noch diese Leistungen:
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Voraussetzung: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Anspruch besteht auf 1.550 €/Jahr. Leisten Angehörige (bis 2.Grad verwandt oder verschwägert oder in häuslicher Gemeinschaft Lebende) die Ersatzpflege, werden Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes und nachweisbare Unkosten (insgesamt nicht mehr als 1.550 €) erstattet.
Verhinderungspflege kann auch stunden- oder tageweise übers Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden auch erstattet im Rahmen einer Ferienreise, während eines Heimaufenthaltes (bei leistungsberechtigten Anbietern) oder während des Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Zusätzlich zur Verhinderungspflege besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einer für Kinder unter 18 Jahren geeigneten Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtung. Aufwendungen in Höhe von 1.550 €/Jahr werden übernommen.
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI), Zusätzliche Betreuungsleistungen (45 b SGB XI) Eltern von Kindern mit einem besonders hohem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung, die nicht Altersentsprechend zu erklären sind bekommen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch Tages- oder Nachtpflege oder Kurzzeitpflege entstehen werden bis zu einem gewissen Grundbetrag erstattet.
Voraussetzungen dafür sind:
- unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
- unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
- im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
- Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
- ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
- zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, nicht verbrauchte Leistungen können in das Folgejahr übernommen werden!
SGB XII Sozialhilfe
Zusammenfassend kann man sagen, das Sozialhilfe dann in Anspruch genommen werden kann und muss, wenn eine Familie nach Ausschöpfung aller finanziellen und persönlichen Möglichkeiten eine der Würde des Menschen entsprechenden Lebensführung nicht möglich ist.
Dabei gibt es folgende Sozialleistungen:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII)
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a SGB XII)
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Die Pflegestufeneinteilung von Kindern ist identisch mit der von Erwachsenen. Es gelten also dieselben Leistungen der Pflegekasse. Diese sind:
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5
- Zusätzliche Betreuungsleistungen
- Pflegevertretung (Ersatzpflege/Verhinderungspflege)
- Tagespflege
- Kurzzeitpflege
- Häusliche Pflege
- Vollstationäre Pflege
Alle Leistungen sind generell bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen, suchen Sie sich möglichst vorab Unterstützung (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI).
Wie wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Kindern ermittelt?
Kinder werden bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Dabei legt der MDK eine sogenannte "Entwicklungstabelle" zugrunde, in der nach Körperpflege, Ernährung und Mobilität der Pflegeaufwand für ein gesundes Kind in Minuten pro Tag, eingeteilt nach Lebensalter, erfasst ist. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs durch den MDK bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
Bei kranken oder behinderten Kindern wird nur der zusätzliche Hilfebedarf berücksichtigt, der sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung, einer intensiv-medizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Grundlage und Maßstab dabei ist immer die oben erwähnte Entwicklungstabelle. In dieser sinkt der angenommene Pflegeaufwand für das sich gesund entwickelnde Kind mit zunehmendem Alter kontinuierlich ab, sodass der Pflegebedarf für das kranke Kind mit zunehmendem Alter immer stärker als tatsächlicher Hilfebedarf für die Erteilung einer Pflegestufe zur Geltung kommt.
Bei der Beurteilung des Hilfebedarfs kranker oder behinderter Kinder wird davon ausgegangen, dass der Hilfebedarf (inklusive Beaufsichtigungs- und Anleitungsbedarf) zeitaufwendiger sein kann als bei einem gesunden Kind. So kann die Nahrungsaufnahme z. B. bei einigen seltenen Syndromen oder schweren Cerebralparesen, die mit ausgeprägten Störungen der Mundmotorik einhergehen, erheblich erschwert sein.
Der Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen sollte vom MDK konkret bezüglich des Zeitaufwandes, der Häufigkeit und der Hilfeform erfasst und dokumentiert werden. Die Angaben eines Pflegetagebuches sind ebenfalls im Hinblick auf die Erfassung der geleisteten Hilfe zu berücksichtigen. Für den festgestellten Pflegeaufwand in Minuten wird dann die entsprechende Pflegestufe erteilt. Auch für Kinder mit eingeschränkter Alltagskompetenz unter 12 Jahren gibt es zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung. Diese betragen maximal EUR 200,- pro Monat. Wichtig: Um diese Betreuungsleistungen zu erhalten ist eine Pflegestufe nicht erforderlich!
Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ist immer der Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind.
Dabei gelten folgende Eckpunkte:
- Kinder unter 1 Jahr entwickeln zwar keine Alltagskompetenz im eigentlichen Sinne, können aber aufgrund eines von der altersgerechten Entwicklung abweichenden Verhaltens einen erheblich gesteigerten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben
- Kinder unter 3 Jahren müssen praktisch dauernd beaufsichtigt werden, weil sie noch keinerlei Gefahrenverständnis besitzen
- Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können kurzfristig (ca. 15 – 60 Minuten) in entsprechend vorbereiteten Bereichen ohne direkte Aufsicht spielen, benötigen aber zeitnah einen Ansprechpartner
- Kinder im Schulalter können je nach Alter mehrere Stunden täglich eigenverantwortlich allein bleiben. Sie brauchen zu festen Zeiten oder per Telefon einen Ansprechpartner, um schwierige Situationen zu beherrschen
Weitere Informationen zum Thema Pflege erhalten Sie unter www.wwk-pflegeservice.de